Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen:

§1

Allen Dienstleistungen des Technischer Prüfdienst Bayern e.V. und seiner Büros, nachfolgend TPD genannt, liegen diese Vertrags-bedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Sie gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen. Haftungsansprüche können nur gegen den Vertragspartner (TPD-Büro), nicht gegen den Verein erhoben werden.

§2

Die Aufträge sind für TPD erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt wurden. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden jedweder Art.

§3

  1. TPD wird seine Beratungs-, Auditor- und Sachverständigen-Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen nach den allgemein anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme bestehenden Vorschriften ausführen.
  2. Soweit es zur sachgemäßen Erledigung der Sachverständigenleistung notwendig ist, wird TPD vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten und Dritten Personen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen.

§4

  1. Der Auftraggeber hat alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen gewissenhaft, vollständig und unentgeltlich sowie rechtzeitig TPD zur Verfügung zu stellen.
  2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen.
  3. Die Ausführung des Auftrags ohne Erfüllung der vorstehenden Punkte 1 und 2 gehen auf das alleinige Risiko des Auftraggebers.

§5

  1. TPD beachtet die Einhaltung der Schweigepflicht. Er trifft Vorsorge dafür, dass weder Auditberichte, Gutachten noch sonstige Tatsachen und Unterlagen, die ihm bei der Ausführung der Dienstleistung bekannt werden und die sich auf den Auftraggeber und den Auftragssgegenstand beziehen, unbefugt offenbart, ausgenutzt oder weitergegeben werden.
  2. TPD kann von den schriftlichen Unterlagen, die ihm zur Einsicht überlassen oder für die Auftragsdurchführung übergeben wurden, Ablichtungen für seine Unterlagen machen.
  3. An den erbrachen Dienstleistungen behält sich TPD die Urheberrechte ausdrücklich vor.
  4. Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrags erteilte TPD-Gutachten und Auditberichte mit allen damit zusammenhängenden Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es bei Auftragserteilung vereinbart wurde.

§6

  1. Nach Auftragsdurchführung und nach Vorlage der Rechnung ist das Auftragsentgelt sofort ohne Abzug, spätestens jedoch innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.
  2. Für die Berechnung der TPD-Leistungen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen und zusätzlich zum Auftragsentgelt erhoben.
  3. Wechsel, Schecks und Zahlungsanweisungen werden nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Eine Aufrechnung mit Gegenforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten und rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag besteht.
  5. Ist der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung trotz angemessener Nachfristsetzung in Zahlungsverzug, so kann TPD vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens stehen TPD im Falle des Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu. Sie sind höher oder niedriger, wenn TPD eine Belastung mit höherem Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist, zu den Zinsen wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer hinzugerechnet.
  6. Sollten TPD Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Auftraggeber nicht mehr kreditwürdig ist, so ist TPD berechtigt, vor Auftragserledigung Barzahlung zu verlangen. Auch kann TPD in derartigen Fällen nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Vergleichsantrag des Auftraggebers.

§7

  1. Verbindliche Liefertermine oder Lieferfristen zur Erstattung der Sachverständigenleistung beginnen mit dem Vertragsabschluß. Soweit eine Vorauszahlung vereinbart wurde oder Unterlagen des Auftraggebers benötigt werden, beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Vorauszahlung bzw. der Unterlagen.
  2. Wird ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, seien es verbindliche oder unverbindliche Termine oder Fristen, überschritten, so kommt TPD in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder bei anderen unvorhersehbaren, nicht zu vertretenden Hindernissen tritt Lieferverzug nicht ein.
  3. Neben der Lieferung kann der Auftraggeber Ersatz des Verzugsschadens nur dann verlangen, wenn TPD Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachtgewiesen wird.
  4. Hinsichtlich der Frist für die Dienstleistungserstattung kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges von TPD oder von der von TPD zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlagen.

§8

  1. Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung des Vertrags ist ausgeschlossen.
  2. Ein wichtiger Grund für den Auftraggeber liegt insbesondere dann vor, wenn TPD auch nach vorheriger vergeblicher schriftlicher Abmahnung durch den Auftraggeber gegen seine Sachverständigenpflichten grob verstößt.
  3. Aus wichtigen Gründen ist TPD zur Kündigung insbesondere dann berechtigt, wenn seitens des Auftraggebers die notwendige Mitwirkung verweigert wird, wenn seitens des Auftraggebers versucht wird, in unzulässiger Weise das Ergebnis des Gutachtens zu verfälschen, wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall oder in Schuldnerverzug gerät.
  4. Bei Kündigung des Vertrags aus wichtigem von TPD zu vertretendem Grund, kann TPD eine Vergütung für die bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachte Teilleistung nur insoweit verlangen, als diese nur für den Auftraggeber objektiv verwendbar ist.
  5. In den anderen Fällen behält TPD den Vergütungsanspruch wie bei Ausführung der vertragsgemäß anfallenden Dienstleistung. Die Vergütung beträgt unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen 30% der Vergütung für die von der TPD noch nicht erbrachte Dienstleistung, es sei denn, der Auftraggeber kann einen geringeren Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nachweisen.

§9

  1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften, erheblichen unrichtigen Gutachtens verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Auftraggeber Wandlung oder Minderung (Rückgängigmachung des Vertrags oder Herabsetzung des Honorars) verlangen.
  2. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich nach Feststellung TPD schriftlich anzuzeigen.
  3. Ein Anspruch auf Schadensersatz bleibt bei fehlen von zugesicherten Eigenschaften unberührt

§10

  1. Für Schäden – gleich welchem Rechtsgrund – haften die TPD-Büros nur dann, wenn er, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Das gleiche gilt auch für Schäden bei Nachbesserung.
  2. Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die der TPD aufkommen muss, unverzüglich TPD schriftlich anzuzeigen.
  3. Soweit Schadensersatzansprüche gegen TPD ausgeschlossen sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung seiner Mitglieder bzw. Mitarbeiter.
  4. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung nach § 9 bleiben unberührt.
  5. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungszeit nach § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren ab Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber. Es gilt für die jeweilige Dienstleistung eine versicherungstechnisch maximale Haftungshöchstsumme bis zu der eine Haftung in den vorgenannten Fällen erfolgt.

§11

  1. Für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist Erfüllungsort der Sitz der TPD.
  2. Der ausschließliche Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der TPD, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist oder Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Im übrigen gilt bei sämtlichen Ansprüchen der TPD gegen den Auftraggeber, soweit dieser Nichtkaufmann ist, dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
  4. Für die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern ist allein der Vertrag verbindlich. Auf das Vertragsverhältnis findet Deutsches Recht Anwendung.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrags nicht berührt.

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