Entwurf der VAUwS
Im Zuge der Neuregelung des Wasserrechts wurde auch die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Umganges mit wassergefährdenden Stoffen von den Ländern auf den Bund übertragen.
Die bisherigen Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen werden daher durch eine bundesweit einheitliche Verordnung ersetzt. Der Entwurf dieser Bundesverordnung (VAUwS) befindet sich bereits in der Verbändeanhörung. Diese Anhörung soll noch im Februar 2011 abgeschlossen werden, die Verordnung wird voraussichtlich Anfang 2013 inkrafttreten.
Für Bayern ergeben sich dabei insbesondere im Bereich der Heizölverbraucheranlagen Änderungen. Besonderes Augenmerk muß hierbei auf die zukünftige Prüfpflicht für Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B (Lagervolumen größer 1000 l bis
10.000 l) gelegt werden. Bestehende oberirdische Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B müssen zukünftig durch den Sachverständigen geprüft werden. Hierbei gibt es zwei Fristen, gestaffelt nach dem Jahr der Inbetriebnahme, die zu beachten sind:
1. Bestehende Heizölverbraucheranlagen, die vor dem 01. Januar 2000 in Betrieb genommen worden sind, müssen bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der VAUwS geprüft werden.
2. Bestehende Heizölverbraucheranlagen, die nach dem 01. Januar 2000 in Betrieb genommen worden sind, müssen bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten der VAUwS geprüft werden.
Neu ist auch die Erteilung einer Prüfplakette für Anlagen, welche ohne Mängel bzw. mit nur geringen Mängeln geprüft wurden. In der VAUwS wird zudem festgelegt, dass eine Befüllung der Anlage durch den Heizöllieferanten nur dann vorgenommen werden darf, wenn an der Anlage eine gültige Prüfplakette angebracht ist. Mit der Beauftragung der erforderlichen Sachverständigenprüfung soll daher nicht gewartet werden (keine Befüllung ohne gültige Prüfplakette).
